Satzung der JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform. Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen »JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT«.

(2) Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz »e.V.«.

(3) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Südharz OT Stadt Stolberg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeit

Zweck der JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung durch Unterstützung der literaturhistorischen und literatur-wissenschaftlichen Forschung zur deutschen Literatur der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, insbesondere der Forschung zum Werk Johann Gottfried Schnabels, sowie der biographischen Forschung über diesen Schriftsteller. Des weiteren dient die JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT als literarische Gesellschaft der Verbreitung, der Rezeption und dem Verständnis des Werkes Johann Gottfried Schnabels, aller in diesem Zusammenhang stehenden Wissensgebiete und dem Informationsaustausch unter ihren Mitgliedern.

Dieser Zweck wird durch folgende Tätigkeiten der JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT erreicht:
a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, insbesondere Abhaltung einer jährlich stattfindenden Tagung im Umkreis des Geburtstages von Johann Gottfried Schnabel,
b) Planung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen aller Art, die dem Gesellschaftszweck dienen,
c) Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit über die Ziele der Gesellschaft durch Vorträge, Schriften und andere geeignete Mittel,
d) Aufbau einer Dokumentation.

Die JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT verfolgt dieses Ziel der Förderung von Wissenschaft und Forschung ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), und zwar insbesondere durch die Herausgabe einer Schriftenreihe der JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT, die die Forschungen und Quellen dokumentiert und zur Koordination der vielfältigen Aktivitäten des Mitgliederkreises dient.

Die JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT ist selbstlos tätig: Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3a Ordentliche Mitglieder

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden.

(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages findet § 4 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Die Aufnahme ist nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages und Aushändigung des Satzungstextes vollzogen. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und alle zur Durchführung der Satzung erlassenenen Anordnungen an.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c) durch Ausschluß aus der Gesellschaft.

§ 3b Außerordentliche Mitglieder

Natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die dem Vereinszweck regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. § 3a dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 4 Ausschluß eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) den Interessen der JOHANN-GOTTFRIED-SCHNABEL-GESELLSCHAFT offenkundig zuwider gehandelt hat,
b) mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
c) grob und wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat.

(2) Vor dem Ausschluß, über den der Vorstand beschließt, ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zu übersenden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der vorgenannten Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

(3) Während der Dauer des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der jeweilige, jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag sowie der Fälligkeitszeitpunkt werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres gemäß § 3a Abs. 3 ausscheidet oder während des Geschäftsjahres eintritt. Zur Vermeidung unbilliger Härten, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen eine andere Regelung anordnen.

§ 6 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Berichtes über das abgeschlossene Geschäftsjahr,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,
j) die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
k) die Auflösung der Gesellschaft.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagungsordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9 Regularien der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(3) Abstimmungen erfolgen offen; sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein einzelnes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagungsordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, den Beschlußwortlaut und Art der Abstimmung.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagungsordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) auf Beschluß des Vorstandes,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder.

(2) Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) sowie zwei Beisitzern.

(2) Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amts-periode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung zur Herausgabe der Schriften,
f) die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Beschlußfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr stattfinden. Er ist dabei beschlußfähig, wenn von seinen sieben Mitgliedern mindestens vier anwesend sind. Näheres kann er in seiner in § 14 Abs. 2 benannten Geschäftsordnung regeln.

(2) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, unterschrieben wird. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gesamten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Der Vorstand kann weitere Gesellschaftsmitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 16 Arbeitsgruppen

Innerhalb der Gesellschaft können Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie sollen einen Sprecher wählen und diesen dem Vorstand bekannt geben.

§ 17 Kassenprüfung

Zur Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Kassenführung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben mindestens einmal im Jahr eine Prüfung vorzunehmen und in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 18 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn sie entsprechend der in § 8 bestimmten Frist und Form allen Mitgliedern schriftlich zugegangen sind.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 19  Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag ist vorher entsprechend der in § 8 bestimmten Frist und Form allen Mitgliedern bekannt zu geben. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Gesellschaftsvermögen ist der Stadt Stolberg/Harz zu übergeben mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Wissenschaft und Forschung verwendet werden muß.
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Wissenschaft und Forschung fördernden gemeinnützigen Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt gemäß § 13 Abs. 2 und 3 GemVO wirksam.

Die Satzung wurde errichtet am 7. November 1992 in Stolberg/Harz.
Die Satzung wurde geändert am 5. November 1994.